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Neue EU-Regelungen zu „sicheren Herkunftsstaaten“ schränken das Asylrecht massiv ein

Das Europäische Parlament hat im Februar 2026 eine neue EU-weite Liste sogenannter „sicherer Herkunftsstaaten“ sowie verschärfte Regelungen zu „sicheren Drittstaaten“ beschlossen. Damit wird das bestehende System nationaler Listen um eine europäische Liste ergänzt. Die Folge: Noch mehr Länder werden pauschal als „sicher“ eingestuft – und das individuelle Asylrecht wird weiter ausgehöhlt. Nach der neuen Verordnung…

Das Europäische Parlament hat im Februar 2026 eine neue EU-weite Liste sogenannter „sicherer Herkunftsstaaten“ sowie verschärfte Regelungen zu „sicheren Drittstaaten“ beschlossen. Damit wird das bestehende System nationaler Listen um eine europäische Liste ergänzt. Die Folge: Noch mehr Länder werden pauschal als „sicher“ eingestuft – und das individuelle Asylrecht wird weiter ausgehöhlt.

Nach der neuen Verordnung sollen künftig unter anderem Bangladesch, Kolumbien, Ägypten, Indien, Marokko und Tunesien europaweit als sicher gelten. Hinzu kommen die meisten EU-Beitrittskandidaten, darunter Georgien, Serbien und die Türkei. Zusammen mit den bereits in Deutschland als sicher eingestuften Staaten – etwa Albanien, Bosnien und Herzegowina, Ghana, Kosovo, Moldau, Montenegro, Nordmazedonien, Senegal und Serbien – umfasst die neue Liste insgesamt 17 Länder.

Weniger Schutz, mehr Abschiebungen

Diese Ausweitung hat gravierende Folgen: Menschen, die aus diesen Staaten stammen oder über sie eingereist sind, haben künftig kaum noch eine Chance, Schutz in der EU zu erhalten. Ihre Asylanträge gelten in der Regel als „offensichtlich unbegründet“ und werden in beschleunigten Verfahren abgewickelt. In der Praxis führt dies zu einer weitgehenden Aushöhlung des Rechts auf ein faires Asylverfahren.

Besonders problematisch ist, dass auch Personen betroffen sind, die nur über ein sogenanntes sicheres Land geflohen sind – etwa Menschen aus Palästina, die über Ägypten ausreisen, oder Geflüchtete aus Venezuela, die über Kolumbien kommen. Sie sollen künftig dorthin zurückgeführt werden, auch wenn sie zu diesen Staaten keinerlei persönliche, soziale oder rechtliche Verbindung haben.

Politische Entscheidung statt realer Sicherheit

Die Kategorie des „sicheren Herkunftsstaates“ ist keine rechtlich neutrale Beschreibung, sondern eine politische Entscheidung. Sie beruht auf pauschalen Annahmen und ignoriert die tatsächliche Situation vor Ort: Diskriminierung, politische Verfolgung, Gewalt gegen Minderheiten und Repression gegen Oppositionelle werden schlicht ausgeblendet. Menschen, die aus diesen Ländern fliehen, müssen nun selbst beweisen, dass ihnen Gefahr droht – ein nahezu unmögliches Unterfangen in einem beschleunigten Verfahren.

Was bedeutet das konkret?

Wird ein Asylantrag von einer Person gestellt, die aus einem als sicher eingestuften Herkunftsstaat stammt oder über einen solchen Staat eingereist ist, gilt grundsätzlich:

• Es besteht die gesetzliche Vermutung, dass keine politische Verfolgung vorliegt.
• Der Asylantrag kann als „offensichtlich unbegründet“ abgelehnt werden.
• Das Asylverfahren wird beschleunigt durchgeführt.
• Die betroffene Person muss im Einzelfall darlegen und beweisen, warum ihr dennoch Verfolgung oder eine ernsthafte Gefahr droht.
• Es werden neue Kriterien eingeführt, nach denen EU-Mitgliedstaaten entscheiden können, ob ein Staat auch für Personen ohne dessen Staatsangehörigkeit als sicher gilt.
• EU-Mitgliedstaaten können Abkommen mit Drittstaaten schließen, in denen Asylanträge geprüft werden.

Hintergrund

Der Begriff des „sicheren Herkunftsstaates“ stammt ursprünglich aus dem deutschen Asylrecht und wurde in den 1990er-Jahren im Zuge der ersten großen Einschränkung des Asylrechts eingeführt. Mit der aktuellen Ausweitung dieses Systems auf europäischer Ebene und im Rahmen der Reform des Gemeinsamen Europäischen Asylsystems (GEAS) erleben wir nun eine zweite massive Einschränkung des Asylrechts.

Rechtsgrundlage dieser Änderungen ist die Verordnung (EU) 2024/1348 zum gemeinsamen Verfahren für internationalen Schutz in der EU. In Deutschland stützt sich das Konzept auf Art. 16a Absatz 3 Grundgesetz sowie §§ 29a und 29b Asylgesetz.

Mit der europaweiten Einführung dieser Regelungen wird ein Kernprinzip des Asylrechts – die individuelle Prüfung jedes Schutzgesuchs – weiter geschwächt. Statt um Schutz für Verfolgte geht es immer stärker um Abschottung und Rückführung. Das ist ein massiver Rückschritt für das Asylrecht in Europa.

Kontakt für Rückfragen & Interviews:

Magdalena Benavente
Magdalena.Benavente[at]Migrationsrat.de