8. März 2021

“Privatsphäre und Sicherheit können in Lagern niemals gewährleistet werden“

Dr. Victoria Faison über die Auswirkungen der Pandemie und des Lockdowns auf die Situation von Menschen, die von Abschiebung bedroht sind.

Wie haben sich die Behördenschließungen bzw. das Home-Office von Behördenmitarbeitenden und Beratungsstellen auf die Situation von Menschen ausgewirkt, die von Abschiebung bedroht sind?

Das Landesamt für Einwanderung, die ehemalige Ausländerbehörde, und manche anderen Behörden haben einen Ermessensspielraum, was solche Entscheidungen betrifft. Wenn es zum Beispiel um den Aufenthalt zum Zweck der Berufsausbildung oder des Schulbesuchs geht, wurde es den Betreffenden nicht negativ angerechnet, wenn die Ausbildung unterbrochen werden musste oder die Prüfung aufgrund der Pandemie nicht stattfinden konnte.

Was Kündigungen von Arbeitsverhältnissen angeht, soll der Bestand eines Aufenthaltstitels durch den Bezug von Kurzarbeitsgeld nicht beeinträchtigt werden, wenn es im Einzelfall zu einem Unterschreiten des Regelsatzes für die Lebensunterhaltssicherung kommt.

So schön, wie das alles klingen mag, lief und läuft es nicht immer glatt. Viele Dinge laufen online. Leute, die von Abschiebung bedroht sind, leben unter prekären Bedingungen, haben meist keinen Zugang zum Internet, sprechen die Sprachen nicht oder verstehen die Komplexität der Behörden und der Bürokratie insgesamt nicht. Dies wurde durch die Heimarbeit noch verschlimmert, da in den meisten Fällen keine Vorort-Beratung stattfinden konnte. Begleitungen zu Behörden sind komplett weggefallen.

Gibt es Dinge, von denen geflüchtete Frauen stärker oder auf besondere Weise betroffen sind?

Die Pandemie offenbart nicht nur problematische Ungleichheiten in den wirtschaftlichen und sozialen Bedingungen, sie verschärft sie leider, insbesondere bei Haushalten mit kleinen Kindern oder Frauen mit ausländischer Staatsangehörigkeit. Zum einen übernehmen sehr oft Frauen im Lockdown zusätzliche Betreuungsaufgaben, insbesondere in der Kinderbetreuung. Da ist es vollkommen unerheblich, ob das alleinerziehende oder verheiratete Frauen sind. Dafür müssen sie ihre Arbeitszeiten reduzieren, was besonders problematisch ist für Frauen, die eine Ausbildungsduldung haben oder bei denen die Aufenthaltserlaubnis an den Arbeitsplatz geknüpft ist.

Außerdem – und das wissen alle –, sind die Fälle häuslicher Gewalt seit dem ersten Lockdown im letzten Jahr gestiegen. Nicht nur die Interkulturelle Initiative weist ja auch darauf hin. Es ist für viele aber nicht klar, was dieser Anstieg für Frauen mit ausländischer Staatsangehörigkeit bedeutet. Egal ob sie verheiratet sind oder nicht, cis und/oder hetero, sind sie fast alle bei einer Trennung wegen Gewalt mit sozialen, psychischen und finanziellen Problemen konfrontiert.

Eine Scheidung wirkt sich oft unmittelbar aufenthaltsrechtlich aus: Manche halten sind aus familiären Gründen oder im Rahmen eines Familiennachzugs in Deutschland. Ihr Aufenthaltsstatus ist damit abhängig vom Bestand einer Ehe. Denn ein eigenständiges Aufenthaltsrecht entsteht erst nach drei Jahren. Wenn der Fluchtgrund beim Partner liegt, was oft der Fall ist, wird die Situation noch schlimmer, weil die Abhängigkeit über drei Jahre hinaus besteht. Solche Regelungen führen dazu, dass Frauen oft sogar Angst haben, dass der Partner erfahren könnte, dass sie mit jemandem über die Gewalterfahrung gesprochen haben. Ich habe die Erfahrung gemacht, dass einige Frauen sich nur kurz telefonisch melden, wenn sie mit ihren Kindern auf dem Spielplatz oder beim Einkaufen sind. Zuhause könnte so ein Telefonat nicht geführt werden. Die meisten Frauen sind nach der Trennung von einem gewalttätigen Partner weder in der Lage zu arbeiten noch beherrschen sie die deutsche Sprache. Es bleibt oftmals nur die Entscheidung, zum gewalttätigen Ehemann zurückzukehren.

Wenn eine „besondere Härte“ vorliegt, etwa wenn die Frau von ihrem Partner geschlagen wurde und sie ihn verlassen hat, kommt unter Umständen die Anwendung der Härtefallregelung nach § 31 Abs. 2 AufenthG in Frage. Dies gestaltet sich in der Praxis jedoch schwierig – mal abgesehen davon, dass viele Frauen gar nicht davon wissen.

Gibt es Spezifika, die LSBTI-Personen stärker oder auf besondere Weise betroffen sind?

LSBTI-Geflüchtete gehören zur Gruppe der besonders Schutzbedürftigen. Die EU-Aufnahmerichtlinie schreibt vor, dass die Mitgliedsstaaten geeignete Maßnahmen zur Identifizierung des besonderen Schutzbedarfs ergreifen und diesen Schutz auch gewährleisten. Dazu zählen aus unserer Perspektive natürlich auch eine umfassende und vor allem auch eine parteiische Beratung und Begleitung vor und während des Asylverfahrens. Das ist mit der Arbeit von zuhause kaum oder gar nicht mehr möglich. Deswegen ist die Wahrscheinlichkeit, dass Asylanträge abgelehnt werden und anschließend eine Abschiebung droht, immer noch und besonders hoch.

Bereits vor der Pandemie waren asylsuchende LSBTI in Aufnahmeeinrichtungen eingeschüchtert, und zwar sowohl von anderen Geflüchteten als auch vom Personal. Die Kontaktverbote und Ausgangsbeschränkungen haben diese Lage verschärft, auch was Bedrohungen angeht. Denn häufig sind auch die Mitarbeitenden der Unterkünfte, die bei solcher Gewalt unterstützen könnten, im Home-Office. Wichtige Ansprechpersonen fehlen, ebenso bleiben Maßnahmen zur Gewaltprävention wirkungslos.

Das ist zwar eine alte Weisheit, aber die Corona-Pandemie und der Lockdown haben noch einmal und besonders deutlich gezeigt, dass alle Lager abgeschafft werden müssen, egal ob sie klein oder groß sind, egal ob sie für „alle“ sind oder für einzelne Gruppen. Privatsphäre und vor allem Sicherheit können in Lagern niemals gewährleistet werden. Das geht nur in eigenen Wohnungen.

Welche Unterstützungsangebote können Menschen, die von Abschiebung bedroht sind, durch die Härtefallberatung beim Migrationsrat erwarten? Was bietet ihr an?

Als Mitglieder der Härtefallkommission des Landes Berlin beraten wir Ratsuchende und prüfen, ob im Einzelfall Umstände vorliegen, die einen weiteren Aufenthalt im Bundesgebiet aus dringenden humanitären oder persönlichen Gründen rechtfertigen. Wenn wir der Meinung sind, dass diese Gründe vorliegen, melden wir den Fall bei der Härtefallkommission an und er wird dort besprochen. Sind mindestens Zweidrittel der stimmberechtigten Mitglieder unserer Auffassung, richtet die Kommission ein Ersuchen an den Innensenator, der gebeten wird, der betreffenden Personen eine Aufenthaltserlaubnis nach § 23a Aufenthaltsgesetz zu erteilen. Der Senator trifft also die Entscheidung – und die Erfahrung zeigt leider, dass wir nicht mit allen Ersuchen erfolgreich sind.

Victoria Faison hat an der Universität Buea, Kamerun studiert und einen Bachelor-Abschluss in Jura erhalten. Danach reiste sie nach Deutschland, wo sie an der Freien Universität Berlin den Master-Abschluss in Jura erlangte. Anschließend schrieb sie sich an der Georgetown University in Washington D.C. ein und erhielt ein Zertifikat in International Migration Studies. 2016 verteidigte sie ihre PhD-Thesis mit dem Titel “Protecting Victims within Responses to Trafficking in Women for Sexual Exploitation in the European Union.”

Momentan arbeitet sie als Frauen*Beraterin bei der KuB (Kontakt- und Beratungsstelle für Flüchtlinge und Migrant*innen) , Beraterin beim Migrationsrat Berlin und Mitglied der Berliner Härtefallkommission für das deutsche Ausländerrecht. Sie ist eine engagierte Freelance-Forscherin, insbesondere zu den Themengebieten Migration, Rassismus, (Anti-)Diskriminierung sowie Gewalt an Frauen.

Das Interview führte Sasha Kolotev.

Die Kontaktmöglichkeiten und weitere Informationen zur Härtefallberatung beim Migrationsrat finden Sie hier.