Info Call: Strategische Klage zur Verbesserung der Gesundheitsversorgung für Menschen ohne gültigen Aufenthaltstitel

Info-Call mit der Gesellschaft für Freiheitsrechte & Ärzt*innen der Welt: Strategische Klage zur Verbesserung der Gesundheitsversorgung für Menschen ohne gültigen Aufenthaltstitel Liebe Mitglieder, Freund*innen und Verbündete, wir laden euch herzlich zu einem Info-Call am 11. November von 15:30 – 17:00 Uhr ein. Dort wird Janina vom Vorhaben der Gesellschaft für Freiheitsrechte und Ärzte der Welt…

Info-Call mit der Gesellschaft für Freiheitsrechte & Ärzt*innen der Welt: Strategische Klage zur Verbesserung der Gesundheitsversorgung für Menschen ohne gültigen Aufenthaltstitel

Liebe Mitglieder, Freund*innen und Verbündete,

wir laden euch herzlich zu einem Info-Call am 11. November von 15:30 – 17:00 Uhr ein. Dort wird Janina vom Vorhaben der Gesellschaft für Freiheitsrechte und Ärzte der Welt e.V. einer strategischen Klage zur Verbesserung der Gesundheitsversorgung für Menschen ohne gültigen Aufenthaltstitel und der aktuell laufenden Kläger*innensuche berichten. Anschließend tauschen wir uns moderiert dazu aus. 

Einige von euch erinnern sich vielleicht noch an die Kampagne #GleichBehandeln: Über 80 zivilgesellschaftliche Organisationen, darunter auch der Migrationsrat Berlin, schlossen sich der Forderung von Ärzte der Welt an: Die Bundesregierung muss endlich in Deutschland lebenden Menschen ohne Aufenthaltsstatus den Zugang zu medizinischer Versorgung uneingeschränkt ermöglichen. Dafür muss auch die Übermittlungspflicht nach § 87 AufenthaltG abgeschafft werden: Nach diesem Paragrafen sind Sozialämter verpflichtet, die Daten von Menschen ohne Aufenthaltsstatus an die zuständige Ausländerbehörden (in Berlin das Landesamt für Einwanderung) zu übermitteln. Am Ende unterzeichneten über 26.000 Menschen auch die gemeinsame Petition. Mehr zur Kampagne findet ihr hier.

Die Bundesregierung ist der Forderung bis heute nicht nachgekommen. Daher planen Ärzte der Welt und die Gesellschaft für Freiheitsrechte nun eine strategische Klage, um die Abschaffung der Übermittlungspflicht gerichtlich zu erzwingen.

Hierfür suchen sie aktuell nach Kläger*innen, um ihre gesundheitliche Versorgung ohne Risiko auf eine darauffolgende Abschiebung auf dem Klageweg zu erstreiten. Da eine solche Konstellation rechtlich besonders sensibel ist, gibt es bereits Überlegungen, interessierte Kläger*innen zu schützen.

Die Gesellschaft für Freiheitsrechte dazu: “Auch das Gericht ist nach § 87 AufenthG verpflichtet, die Daten der Person an die Ausländerbehörde zu übermitteln. Aus diesem Grund geben wir die Adresse des Klägers vor Gericht nicht an. Wenn möglich, würden wir gerne den Namen angeben. Aber nur, wenn die Person einverstanden ist und dies kein Abschiebungsrisiko birgt. Der*die Kläger*in muss nicht persönlich vor Gericht erscheinen.” Genauere Ausführungen hierzu findet ihr weiter unten.

In einem Info-Call am 11. November von 15:30 – 17:00 Uhr laden wir euch ein, das Vorhaben in einem geschützten Rahmen zu diskutieren und so auch mögliche Kooperationen zwischen Beratungsstellen aus migrantischen Selbstorganisationen und dem Klage-Team der ÄdW und der GFF zu erörtern.

Bei Interesse meldet euch bitte bis zum 09. November bei Ed Greve (ed.greve[at]migrationsrat.de), um den Zoom-Zugang zu erhalten. Bitte habt Verständnis, dass eine spontane Teilnahme aus Gründen der Vertraulichkeit des Treffens nicht möglich sein wird. Ed Greve wird allerdings während des Zoom-Meetings auch per Mail erreichbar sein, sodass ihr euch bei Zugangsproblemen melden könnt.

Wir freuen uns auf euer Interesse und eure Teilnahme.

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Hintergrund Informationen zur strategischen Klage

Die Klage soll gemeinsam mit einem Eilantrag beim Sozialgericht eingereicht werden und die Sozialbehörde verpflichten, die Kosten für die Behandlung zu übernehmen, ohne die Daten des Klägers oder der Klägerin an die Ausländerbehörde zu übermitteln. Kurzfristig kann die Klage im konkreten Fall eine gesundheitliche Versorgung ohne Abschiebungsrisiko ermöglichen. Das langfristige Ziel der geplanten Klage ist es, die Übermittlungspflicht nach § 87 Abs. 2 Nr. 1 AufenthG vor das Bundesverfassungsgericht zu bringen oder den EuGH zu bringen und für verfassungs- oder europarechtswidrig erklären zu lassen.

Der*Die Kläger*in muss

  1. ohne geregelten Aufenthaltsstatus in Deutschland leben,
  2. nach umfassender Information über die Chancen und Risiken Interesse an einer (anonymen) Klage haben.
  3. unter einer dringend behandlungsbedürftigen Krankheit leiden. Es sollte sich dabei um eine erhebliche Erkrankung handeln, nicht lediglich eine Erkältung oder eine andere Erkrankung, die von selbst heilt. In Frage kommen z.B. Knochenbrüche, Krebsbehandlungen, notwendige Operationen, Behandlung chronischer Erkrankungen, dringende zahnärztliche Behandlungen etc. Eine Schwangerschaft eignet sich nicht, da betroffene Frauen für den Mutterschutz, die Entbindung und die Zeit danach eine Duldung erhalten und daher von der Übermittlungspflicht nicht betroffen sind.
  4. Wichtig ist, dass die Behandlung nicht unkompliziert über eine Clearingstelle/staatliche Finanzierungsfonds etc. finanziert werden kann. D.h. die Person lebt entweder in einer Region ohne Clearingstelle (z.B. Brandenburg, Bayern, bald Magdeburg?) oder es handelt sich um eine sehr teure Behandlung, die die finanziellen Möglichkeiten der Clearingstelle übersteigt.
  5. Die Person sollte in Deutschland verankert sein, am besten mit Familie und Arbeit. Optimal wäre eine besonders schutzbedürftige Person, z.B. ein Kind. Die Person sollte sich nicht nur vorübergehend in Deutschland aufhalten.
  6. Besonders wichtig ist, dass die kontinuierliche Betreuung und Erreichbarkeit der Person ggf. auch über einen langen Zeitraum hinweg durch die Beratungsstelle oder betreuende Person gewährleistet ist.

Was kommt auf der*die Kläger*in zu?

Für die betroffene Person ist die Klage kein Aufwand. Zu Beginn muss die Person zu einer Arztpraxis oder einem Krankenhaus begleitet werden, wo eine Akte mit Patient*innennummer erstellt wird und der Behandlungsbedarf dokumentiert wird. Alternativ kann dies auch in der Clearingstelle geschehen.

Auch das Gericht ist nach § 87 AufenthG verpflichtet, die Daten der Person an die Ausländerbehörde zu übermitteln. Aus diesem Grund geben wir die Adresse des Klägers vor Gericht nicht an. Wenn möglich, würden wir gerne den Namen angeben. Aber nur, wenn die Person einverstanden ist und dies kein Abschiebungsrisiko birgt. Der*die Kläger*in muss nicht persönlich vor Gericht erscheinen.

Eine Klage bedeutet nicht, dass andere Bemühungen um eine Behandlung aufhören müssen. Im Gegenteil: Parallel sollte in jedem Fall weiter versucht werden, eine Behandlung über staatliche und nichtstaatliche Anlaufstellen zu finanzieren. Auch Bemühungen um Legalisierung sollten parallel weiterlaufen. Erlangt die Person dadurch einen legalen Aufenthaltsstatus, dann erledigt sich die Klage. Im Vordergrund steht immer das Interesse der klagenden Person.

Kontakt für Rückfragen & Interviews:

Ed Greve
0176 99 11 49 43