27. Juni 2017

Satzung

Diese Satzung wurde in der Hauptmitgliederversammlung am 03.05.2017 beschlossen.

§ 1 Präambel

Wir, die Vertreter_innen des MIGRATIONSRATS BERLIN haben uns zusammengeschlossen, um gemeinsam unsere Interessen zu vertreten und gemeinsam das politische und gesellschaftliche Leben in Deutschland mitzugestalten.

Wir, die aus verschiedenen Regionen der Welt und aus unterschiedlichen Gründen nach Deutschland gekommen sind und uns hier niedergelassen haben sowie unsere Nachkommen, verstehen uns als integraler Bestandteil der bundesdeutschen Gesellschaft.

Wir, die Mitgliederorganisationen des Migrationsrats, setzen uns für die gleichen Rechte in der kulturell vielfältigen Gesellschaft sowie ein friedliches Zusammenleben und Zusammenwirken ein. Wir setzen uns für die Partizipation und gleichberechtigte Teilhabe von allen Menschen mit Migrationsgeschichte ein.

Wir, die Mitgliederorganisationen des Migrationsrats, lehnen Rassismus, nationalen Chauvinismus, Antisemitismus, jegliche Diskriminierung aufgrund von Religion und Weltanschauung, der ethnischen Herkunft, des Alters, des sozialen Status, der sexuellen Orientierung, des Geschlechts, der körperlichen und geistigen Behinderung und jegliche Gewaltanwendung zur Lösung von Problemen strikt ab.

Herkunftsländerbezogene Politik gehört nicht zum Tätigkeitsbereich des Migrationsrats. Aktivitäten und Stellungnahmen der Mitglieder außerhalb des Migrationsrats binden den Migrationsrat nicht. Jedes Mitglied kann seine eigene Vereinsarbeit durchführen.

Die Grundsätze der UNO-Menschenrechtscharta werden bei der Arbeit des Migrationsrats berücksichtigt.

§ 2 Name und Sitz des Vereins

2.1 Der Verein führt den Namen Migrationsrat Berlin e. V.

2.2 Er hat seinen Sitz in Berlin und wird ins Vereinsregister eingetragen.

§ 3 Zweck des Vereins

3.1 Der Migrationsrat verfolgt das Ziel der Förderung der Volks- und Berufsbildung gem. § 52 (2) Nr. 7 AO, der Förderung des friedlichen und gleichberechtigten Zusammenlebens und Zusammenwirkens aller Menschen in Berlin.

3.2 Der Migrationsrat Berlin verwirklicht diese Zwecke insbesondere durch:

  • Durchführung öffentlicher Veranstaltungen, Seminare, Fachtagungen, Kolloquien und Workshops;
  • Mitwirkung bei der Beratung der öffentlichen Verwaltung in Fragen der Einwanderungs-, Geflüchteten- und Antidiskriminierungspolitik;
  • Herausgabe von Publikationen sowie durch Verbreitungen der Vereinsarbeit in der Öffentlichkeit in Zusammenarbeit mit Medien und der öffentlichen Verwaltung in Berlin;
  • Aufklärung der Öffentlichkeit in Fragen der Einwanderungs-, Geflüchteten- und Antidiskriminierungspolitik;

3.3 Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts
„Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Der Migrationsrat Berlin e.V. wird gegenüber Mitgliedern ausschließlich fördernd tätig, wenn diese als steuerbegünstigter Verein anerkannt sind und dies gegenüber dem Migrationsrat Berlin e. V. nachweisen.

§ 4 Grundprinzipien

Der Migrationsrat ist von Behörden und Regierungen unabhängig und arbeitet parteiübergreifend. Grundprinzipien der Arbeit sind Konsens und Pluralität. Es wird nur über Sachthemen befunden, bei denen es Konsens gibt.

§ 5 Mitgliedschaft

5.1 Der Migrationsrat Berlin e. V. ist eine Vereinigung von natürlichen und juristischen Personen.

5.2 Der Migrationsrat Berlin e. V. hat Haupt- und Fördermitglieder.

5.3 Es gibt zwei Arten der Mitgliedschaft:
a) Hauptmitglied: Jeder eingetragene Verein, der sich mit der Satzung einverstanden erklärt, kann Mitglied beim Migrationsrat werden. Mitglieder von Dachorganisationen (die aus mehr als sieben Vereinen bestehen) dürfen nicht Hauptmitglied werden.
b) Fördermitglied: Andere eingetragene Vereine und natürliche Personen, die den Migrationsrat unterstützen wollen, können Fördermitglied werden.

5.4 Der Antrag auf Mitgliedschaft wird dem Vorstand schriftlich gestellt. Über die Aufnahme der Hauptmitglieder entscheidet der Vertreter_innenrat mit einfacher Mehrheit. Über die Aufnahme der Fördermitglieder entscheidet der Vorstand mit einfacher Mehrheit. Der Beschluss wird dem_der Antragsteller_in schriftlich mitgeteilt.

5.5 Alle Mitglieder sind zur Entrichtung von Beiträgen verpflichtet:
a) Hauptmitglieder zahlen mindestens 30,- € jährlich. Dachverbände zahlen mindestens 70,-€ jährlich.
b) Fördermitglieder zahlen mindestens 60,- € jährlich.
c) Diese Beiträge können durch Beschluss der Hauptversammlung erhöht, aber nicht vermindert werden.
Bei schriftlich begründetem Antrag an den Vorstand kann der Beitrag vom Vorstand gestundet werden.

5.6 Die Delegierten, die gemäß § 8.3 von den Hauptmitgliedern entsandt werden, haben aktives und passives Wahlrecht. Fördermitglieder haben kein Wahlrecht.

5.7 Die Mitgliedschaft endet:
a) mit dem Tod des Mitglieds bzw. der Auflösung der juristischen Person;
b) durch Austritt oder
c) durch Ausschluss.

5.8 Der Austritt eines Mitglieds aus dem Migrationsrat ist schriftlich gegenüber dem Vorstand jederzeit möglich.

5.9 Der Ausschluss kann erfolgen bei:
a) einem Beitragsrückstand von über einem Jahr nach zweimaliger Mahnung auf Vorschlag des Vorstandes durch den Vertreterrat mit einfacher Mehrheit oder
b) Zuwiderhandlung der Satzung des Vereins; auf Antrag des Vorstandes auf der Hauptversammlung mit 2/3-Mehrheit der anwesenden Delegierten. Das Mitglied hat die Möglichkeit vor der Entscheidung in der Hauptversammlung gehört zu werden.

§ 6 Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 7 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind:

a) Hauptversammlung (HV);
b) Vertreter_innenrat (VR);
c) Vorstand (VS);
d) Kassenprüfer_innen.

Bei der Zusammensetzung der Organe ist darauf zu achten, dass die Verbandsvielfalt gespiegelt wird.

§ 8 Hauptversammlungen (HV)

8.1 Die HV ist das höchste Beschlussorgan des Vereins. Die HV findet im ersten Quartal eines jeden zweiten Jahres statt.

8.2 Hauptmitglieder bzw. deren Delegierte, die am Tage der HV ihre Beiträge bis zum 31.12. des vergangenen Jahres nicht vollständig gezahlt haben, haben kein Stimmrecht, können aber an der HV teilnehmen. Das Stimmrecht eines Hauptmitglieds kann nicht auf ein anderes Hauptmitglied übertragen werden. Fördermitglieder haben kein aktives und passives Stimmrecht.

8.3 Vertretung in der Hauptversammlung
a) Hauptmitglieder, die mindestens sieben Organisationen als Mitglieder haben (Dachverbände), entsenden fünf Delegierte.
b) Andere Hauptmitglieder entsenden jeweils zwei Delegierte.

8.4 Die HV ist ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Delegierten beschlussfähig. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der erschienenen Delegierten gefasst, soweit nicht anderes in der Satzung steht. Stimmengleichheit bedeutet Ablehnung. Enthaltungen werden nicht gewertet.

8.5 Bei Wahlen sind die Kandidat_innen gewählt, die die meisten Stimmen erhalten haben. Die Abstimmungen erfolgen offen. Eine geheime Abstimmung muss erfolgen, wenn dies von einer_m der anwesenden Delegierten erwünscht wird.

8.6 Die Einladung mit der vorläufigen Tagesordnung (eventuelle Satzungsänderungsvorschläge) durch den Vorstand erfolgt mindestens 14 Tage vor der HV (Poststempel) schriftlich durch den Vorstand. Eine außerordentliche HV tritt zusammen, wenn
a) der Vorstand dies für nötig hält oder
b) ein schriftlich begründeter Antrag von mindestens 20% der Mitglieder vorliegt. In diesem Fall beruft der Vorstand die HV innerhalb von vier Wochen nach Eingang des Ersuchens mit 14-tägiger Einladungsfrist und Tagesordnung ein. Weitere Vorgehensweise wie bei ordentlicher HV.

8.7 Zur Leitung der HV werden ein_e Versammlungsleiter_in, ein_e stellvertretende_r Versammlungsleiter_in und ein_e Protokollant_in gewählt. Über jede HV ist ein Protokoll anzufertigen, das von dem_der Versammlungsleiter_in unterschrieben werden muss.

8.8 Satzungsänderungsvorschläge in alter und neuer Form müssen mit der Einladung vorher allen Mitgliedern zugesandt werden. Ist dies nicht der Fall, darf über diesbezügliche Anträge nicht abgestimmt werden.

8.9 Die Aufgaben der HV sind:
a) Wahl der Versammlungsleitung;
b) Entgegennahme des Tätigkeits- und Kassenberichts des Vorstandes und des Berichts der Kassenprüfer/innen;
c) Festsetzung der Mitgliedsbeiträge gemäß § 5.3 c);
d) Entlastung und Neuwahl des Vorstandes,
e) Wahl der Kassenprüfer_innen;
f) Änderung der Satzung;
g) Beschlussfassung über eingebrachte Anträge;
h) Beschlussfassung über Ausschlussanträge eines Mitglieds;
i) Beschlussfassung über Auflösung des Migrationsrats.

§ 9 Vertreter_innenrat (VR)

9.1 Der VR findet mindestens dreimal im Jahr statt, Der VR setzt sich aus je einer_m Delegierten der Hauptmitglieder und drei Mitgliedern des amtierenden Vorstandes zusammen. Die restlichen Vorstandsmitglieder sind nicht als Delegierte am VR stimmberechtigt. Das Stimmrecht eines Hauptmitglieds kann nicht einem anderen Hauptmitglied übertragen werden.

9.2 Der VR ist ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Delegierten beschlussfähig. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der erschienenen Delegierten gefasst.
Mitgliedsanträge und Ausschlussvorschläge müssen mit der Empfehlung des Vorstandes mit der Einladung zum VR den Hauptmitgliedern zugesandt werden.

9.3 Der VR wird vom Vorstand einberufen. Sofern diese Satzung keine andere Regelung vorsieht, werden Beschlüsse mit einfacher Mehrheit gefasst. Stimmengleichheit bedeutet Ablehnung. Enthaltungen werden nicht gewertet. Der VR wird von einer zu wählenden Versammlungsleitung geleitet. §§ 8.6 und 8.7 gelten entsprechend.

9.4 Aufgaben des VR sind:
a) Beschlussfassung über Mitgliedsanträge;
b) Beschlussfassung über eingebrachte Anträge;
c) Einrichtung des Beirates und Festlegung dessen Arbeitsweise;
d) der Vorstand hat dem VR einen kurzen schriftlichen Arbeitsbericht mit der Einladung zu versenden;
e) der VR ist berechtigt, dem Vorstand thematische Arbeitsaufgaben zu erteilen. Der Vorstand ist verpflichtet, sich mit diesen Arbeitsaufgaben zu befassen und darüber dem VR zu berichten.

§ 10 Der Vorstand (VS)

10.1 Der Vorstand besteht aus drei gleichberechtigten Sprechern_innen, einer_m Kassenwart_in und mindestens drei Beisitzer_innen. Die Zahl der Beisitzern_innen beschließt die HV für die jeweilige Amtsperiode. Es werden zusätzlich entsprechend mindestens drei Ersatzmitglieder gewählt.

10.2 Vorstand im Sinne § 26 BGB sind alle Mitglieder des Vorstandes nach § 10.1 (außer Ersatzmitglieder). Der Verein wird durch eine_n Sprecher_in und ein weiteres Vorstandsmitglied gemeinsam gerichtlich und außergerichtlich vertreten.

10.3 Die Aufgaben des Vorstandes sind insbesondere für das kommende Geschäftsjahr, die Verfassung des Jahresberichts und des Rechnungsabschlusses sowie die Errichtung einer Geschäftsstelle und die Vorbereitung und Durchführung der Mitgliederversammlung und Vertreter_innenratssitzung. Der Vorstand sorgt für die ordnungsgemäße Verwaltung des Vereinsvermögens und führt alle Geschäfte des Vereins.
Unter anderem auch die Einstellung und Kündigung von hauptamtlichen Mitarbeiter_innen.
Der Vorstand gibt Empfehlungen für die Aufnahme bzw. den Ausschluss von Mitgliedern und verwirklicht die Beschlüsse der HV. Zu seinen Aufgaben gehört auch die Zusammenarbeit mit anderen Vereinen und Organisationen, die auch im Rahmen der Ziele des Vereins tätig sind.

10.4 Der Vorstand lädt durch zwei vertretungsberechtigte Mitglieder mit einer Frist von zwei Wochen zu seinen Sitzungen ein. Der Vorstand ist ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig. Die Beschlüsse des Vorstands werden von einem Vorstandsmitglied protokolliert, die Protokolle werden unterschrieben und von einem weiteren Vorstandsmitglied durch Zeichnung bestätigt.
Die Termine seiner Sitzungen werden vom Vorstand selbst festgelegt. Der Vorstand kann auf seinen Sitzungen für bestimmte Gesprächspunkte die Öffentlichkeit ausschließen.

10.5 In den Vorstand können nur Personen gewählt werden, die Mitglied eines Hauptmitglieds sind, das Hauptmitglied im Migrationsrat ist. Der Vorstand wird von der HV für zwei Jahre gewählt. Er nimmt
die Aufgabenverteilung gemäß § 10.1 selbst vor.

10.6 Der Vorstand gibt sich eine Geschäftsordnung

10.7 Der Geldverkehr des Vereins wird von der_dem Kassenwart_in und von einer_m der Sprecher_innen erledigt.

§ 11 Satzungsänderungen

11.1 Die Anträge über Satzungsänderungen müssen mindestens vier Wochen vor der HV beim Vorstand eingegangen sein. Alle Satzungsänderungsvorschläge in alter und in neuer Fassung müssen mit der Einladung zugeschickt werden.

11.2 Änderungen der Satzung bedürfen der 2/3-Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Delegierten in der HV.

§ 12 Kassenprüfer_innen

12.1 Es werden von der HV drei Kassenprüfer_innen und Ersatzprüfer_innen für zwei Jahre gewählt.
Als Kassenprüfer_innen können nur Personen gewählt werden, die Mitglied eines Hauptmitglieds sind.
12.2 Sie haben die satzungs- und ordnungsgemäße Führung der Bücher mindestens einmal im Jahr
zu prüfen. Außerdem ist nach Abschluss des Geschäftsjahres eine weitere abschließende Prüfung
vorzunehmen. Diese wird der HV schriftlich vorgelegt.

§ 13 Beirat und Arbeitsgruppen

13.1 Der Vertreter_innenrat kann Beiräte einsetzen bzw. auflösen. Die Zusammensetzung und Aufgaben dieser Beiträge werden vom Vertreterrat festgelegt.

13.2 Der Vorstand kann Arbeitsgruppen einrichten und auflösen. Die Zusammensetzung und Aufgaben der Arbeitsgruppen werden vom Vorstand festgelegt.

§ 14 Auflösung des Vereins

14.1 Über die Auflösung des Vereins entscheidet eine hierfür besonders einberufene HV mit mindestens 3/4-Mehrheit der anwesenden Delegierten. Bei der Beschlussfassung müssen mindestens 51% der Hauptmitglieder anwesend sein.

14.2 Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt sein Vermögen an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung für die Förderung der Völkerverständigung.

§ 15 Inkrafttreten

Die Satzung tritt durch die Eintragung in das Vereinsregister in Kraft gemäß § 71 BGB.