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Berlin, 21.06.2010: In einem Plädoyer für eine verantwortungsbewusste und rationale Kriminalpolitik anwenden haben Vertreter_innen des „Ziethener Kreis“ als parteipolitisch unabhängige Praktiker_innen und Wissenschaftler_innen auf strafrechtliche Sanktionspraxen im Sinne einer konstruktiven Kriminalpolitik aufmerksam gemacht.
Der Migrationsrat begrüßt dieses Plädoyer und fordert die Senatsverwaltung für Inneres und Sport auf, auf der Landesebene die strafrechtliche Sanktionspraxis nicht nur als mangelhaft zu erkennen, sondern gezielte Maßnahmen zur Behebung und zur Verbesserung einzuleiten. „Vor allem gegen die Diskriminierung von Migrant_innen und der fehlenden Resozialisierungsmaßnahmen sehe ich viel Handlungsbedarf. Wir brauchen erstens eine Sensibilisierung der Polizei, des Justizvollzugs und der Bewährungshilfe und zweitens keine Überstellung gegen den Willen der Gefangenen, denen eine Sozialisierung in einer fremd gewordenen Heimat nicht mehr möglich ist“ beteuert Frau Nonnemann, die für den Migrationsrat in der Härtefallkommission sitzt.
In Deutschland besteht nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ein Anspruch auf Resozialisierung aufgrund von Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 des Grundgesetzes für verurteilte Straftäter_innen.
Der Migrationsrat verurteilt das Unterlassen von Resozialisierungsmaßnahmen besonders im Zusammenhang mit einem unsicheren Status als fachlich, menschlich und gesetzlich nicht akzeptabel.
Die Haftbedingungen und -ausgestaltungen bei deutschen und sogenannten ausländischen Täter_innen sind unterschiedlich. Verschiedene Studien belegen, dass im Ausland geborene Tatverdächtigte häufiger in Untersuchungshaft genommen werden und später eine unbedingte Freiheitsstrafe erhalten. Obwohl Migrant_innen in Deutschland geboren sind oder seit Jahren hier leben unterliegen sie aufgrund ihres unsicheren Aufenthaltsstatus § 54 AufenthaltG. Die Folgen sind, dass, die Ausländerbehörde parallel zur Haft die Ausweisung betreiben kann.
„Das Vorgehen gegen die Ausweisung dauert in der Regel so lange wie die Haft selbst. Junge Migrant/innen erhalten z.B. in der Jugendvollzugsanstalt in der Regel weder eine Ausbildung noch werden anderweitig fortgebildet. Somit werden sie während der Haft nicht sozialisiert, wie es bei einem deutschen Jugendlichen der Fall ist und wie es das Strafrecht nach dem Resozialisierungsprinzip eigentlich vorsieht. Wenn die Person dann noch abgeschoben wird, passiert dies in ein Land, in dem gar keine Verknüpfungspunkte mehr bestehen. Das kann wirklich nicht im Sinne einer politisch gewollte Integration sein“, so Frau Nonnemann.
Ansprechpartnerin: Frau Nonnemann, 0163 3028154
Migrationsrat Berlin Brandenburg e. V. Oranienstr. 34 10999 Berlin Tel.: +49(30) 616 587 55 Fax: +49(30) 616 587 56
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