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Resozialisierung anstatt von Abschiebung! Ein Grundstein einer konstruktiven Kriminalpolitik Drucken

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Berlin, 21.06.2010: In einem Plädoyer für eine verantwortungsbewusste und rationale Kriminalpolitik
anwenden haben Vertreter_innen des „Ziethener Kreis“ als parteipolitisch unabhängige Praktiker_innen und
Wissenschaftler_innen auf strafrechtliche Sanktionspraxen im Sinne einer konstruktiven
Kriminalpolitik aufmerksam gemacht.

Der Migrationsrat begrüßt dieses Plädoyer und fordert die Senatsverwaltung für Inneres und Sport auf,
auf der Landesebene die strafrechtliche Sanktionspraxis nicht nur als mangelhaft zu erkennen, sondern gezielte Maßnahmen zur Behebung und zur Verbesserung einzuleiten. „Vor allem gegen die
Diskriminierung von Migrant_innen und der fehlenden Resozialisierungsmaßnahmen sehe ich viel
Handlungsbedarf. Wir brauchen erstens eine Sensibilisierung der Polizei, des Justizvollzugs und der
Bewährungshilfe und zweitens keine Überstellung gegen den Willen der Gefangenen, denen eine
Sozialisierung in einer fremd gewordenen Heimat nicht mehr möglich ist“ beteuert Frau Nonnemann,
die für den Migrationsrat in der Härtefallkommission sitzt.

In Deutschland besteht nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ein Anspruch auf
Resozialisierung aufgrund von Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 des Grundgesetzes für
verurteilte Straftäter_innen.

Der Migrationsrat verurteilt das Unterlassen von Resozialisierungsmaßnahmen besonders im
Zusammenhang mit einem unsicheren Status als fachlich, menschlich und gesetzlich nicht akzeptabel.

Die Haftbedingungen und -ausgestaltungen bei deutschen und sogenannten ausländischen Täter_innen
sind unterschiedlich. Verschiedene Studien belegen, dass im Ausland geborene Tatverdächtigte
häufiger in Untersuchungshaft genommen werden und später eine unbedingte Freiheitsstrafe erhalten.
Obwohl Migrant_innen in Deutschland geboren sind oder seit Jahren hier leben unterliegen sie
aufgrund ihres unsicheren Aufenthaltsstatus § 54 AufenthaltG. Die Folgen sind, dass, die
Ausländerbehörde parallel zur Haft die Ausweisung betreiben kann.

„Das Vorgehen gegen die Ausweisung dauert in der Regel so lange wie die Haft selbst. Junge
Migrant/innen erhalten z.B. in der Jugendvollzugsanstalt in der Regel weder eine Ausbildung noch
werden anderweitig fortgebildet. Somit werden sie während der Haft nicht sozialisiert, wie es bei
einem deutschen Jugendlichen der Fall ist und wie es das Strafrecht nach dem Resozialisierungsprinzip
eigentlich vorsieht. Wenn die Person dann noch abgeschoben wird, passiert dies in ein Land, in
dem gar keine Verknüpfungspunkte mehr bestehen. Das kann wirklich nicht im Sinne einer politisch
gewollte Integration sein“, so Frau Nonnemann.

Ansprechpartnerin: Frau Nonnemann,  0163 3028154

Migrationsrat Berlin Brandenburg e. V. Oranienstr. 34 10999 Berlin
Tel.: +49(30) 616 587 55
Fax: +49(30) 616 587 56
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